Coronaschutzverordnung

Vorgaben des Landes NRW vom 11.5.2020

(Quelle: Landesregierung/Coronaschutzverordnung vom 11.5.2020)

(Anmerkung des Vorstandes der SG: Nachfolgende  relevanten Auszüge aus der o.g. Verordnung decken alle Abteilungen ab)

§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um

  1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  2. Personen aus maximal 2 verschiedenen häuslichen Gemeinschaften
  3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen
  4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen,

Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind:

  1. Unvermeidliche Ansammlungen bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen (insbesondere Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen),
  2. die Teilnahme an nach dieser Verordnung zulässigen Veranstaltungen und Versammlungen,
  3. zulässige sportliche Betätigung nach § 9,
  4. zwingende berufliche Zusammenkünfte.

§ 8 Kultur

…Proben in atmungsaktiven Fächern (insbesondere…Blasinstrumente) dürfen bis auf weiteres nicht in Gruppen …durchgeführt werden.

§ 9 Sport

  1. Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb.
  2. ………Schulen und Berufssportler
  3. Abweichend von Absatz 1 ist der Betrieb von Tanzschulen zulässig, soweit sich die nicht-kontaktfreie Ausübung auf einen festen Tanzpartner beschränkt und im Übrigen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
  4. Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlagen) sicherzustellen. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschafsräumen (Anm. der Stadt: dazu gehören auch Toiletten) sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern bis 14 Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
  5. ……..Fitnessstudios
  6. Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
  7. ……Profiligen, Pferdesport

§10 Freizeit- und Vergnügungsstätten

  1. Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Angebote … ist untersagt:

3. Hallenschwimmbäder

§13 …Versammlungen

  1. Abweichend ….zulässig sind

… Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien von ….Vereinen.

Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen.

(Anmerkung des Vorstandes: Abteilungsversammlungen u.ä. sind keine rechtlich vorgesehenen Gremien)

 

Hinweis: Die bisherigen Maßnahmen der SG aus den Informationen vom 8. und 11.5.2020 sind auch weiterhin zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die konkrete Sportausübung von den Abteilungen an die Vorgaben anzupassen.

 

Weiterhin gilt ergänzend:

 

Hallen: städtisch

(Westtorhalle, Teigelkamphalle, Grundschulhalle)

  • Schlüsselkontrolle und Zugangsberechtigung
  • Gesteuertes Betreten und Verlassen der Halle
  • Begrenzter Anzahl NutzerInnen bei 1,5 Metern Abstand
  • Anwesenheitsliste
  • Trainingsablauf kontaktlos
  • Empfehlungen der einzelnen Sportverbände (WTV, BLV)

Martinhalle bleibt bis auf weiteres gesperrt

 

Freiluftsportanlagen:

  • Gesteuertes Betreten und Verlassen der Anlagen
  • Anwesenheitsliste
  • Abstandsregel, kontaktloser Sport

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